Rechtsanwalt für Zivilrecht in Bad Doberan
Sie haben Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Nebenkostenabrechnung? Sie fragen sich, ob der Vermieter Schönheitsreparaturen verlangen darf? Oder ob Sie als Mieter eine Mieterhöhung einfach akzeptieren müssen?
Sie haben Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Nebenkostenabrechnung? Sie fragen sich, ob der Vermieter Schönheitsreparaturen verlangen darf? Oder ob Sie als Mieter eine Mieterhöhung einfach akzeptieren müssen?
Unsere Kanzlei vertritt und berät Sie in folgenden Angelegenheiten des allgemeinen Zivilrechts:
Das Zivilrecht ist sehr vielgestaltig. Oft geht es um Kauf- oder Werkvertragsansprüche.
Dies betrifft beispielsweise die Durchsetzung Ihrer Gewährleistungs – oder Garantieansprüche.
Dabei ist es egal, ob es sich um ein Auto, ein Fernsehgerät, Möbel oder einen sonstigen Kaufgegenstand handelt.
Genauso kann es aber auch um eine mangelhafte Erbringung von Handwerkerleistungen gehen, – oder um nicht hinnehmbare Hotels während einer Urlaubsreise.
Ebenso ist es natürlich möglich, dass Ihnen jemand Geld schuldet und dies, – aus welchen Gründen auch immer-, nicht zahlt. Oder Sie haben einen Schadensersatzanspruch, weil Ihre Sachen beschädigt wurden.
Auch bei Verletzungen Ihres Körpers oder Ihrer Gesundheit und sich den daraus ergebenden Schmerzensgeldansprüchen handelt es sich in der Regel um zivilrechtliche Forderungen.
Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung kläre ich Sie über ihre rechtliche Situation auf und gebe ihnen eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.
Typische Fälle von Mietern und Vermietern
Zunächst ist es wichtig, dass der Empfänger einer Kündigung erkennt, dass Sie ein bestimmtes Vertragsverhältnis beenden möchten. Hierbei empfiehlt es sich, die Vertragsnummer, Ihre Kundennummer o. ä. im Text zu erwähnen. Weiterhin muss der Empfänger des Kündigungsschreibens erkennen können, wann der Vertrag beendet werden soll. Da dies in den allermeisten Fällen zum nächstmöglichen Termin erfolgen soll, können Sie dies auch einfach so in Ihre Kündigung schreiben. Ein konkretes Datum brauchen Sie hier nicht verwenden.
Ihre Kündigung könnte also in etwa so aussehen:
Firma XYZ-GmbH
Beispielstrasse 1
12345 XYZ-Stadt
Ihr Name
Ihrestrasse 1
56789 IHR-ORT
Vertragsnummer:123456
IHR-ORT, den 01.01.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den oben bezeichneten Vertrag fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung schriftlich und teilen mir gleichzeitig mit, zu welchem Zeitpunkt das Vertragsverhältnis endet.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Mindestens ebenso wichtig, wie das Kündigungsschreiben ist jedoch, dass Sie im Zweifel auch nachweisen können, dass der Empfänger Ihr Kündigungsschreiben auch erhalten hat. Diesen Nachweis muss der Verfasser im Falle eines Gerichtsverfahrens nämlich führen, da er anderenfalls den Prozess allein deswegen verlieren könnte.
Aus diesem Grund sollte Sie nie auf irgendwelche Kündigungsformulare Ihres Vertragspartners im Internet vertrauen. Auch ein einfacher Brief, oder eine email reichen hier nicht aus. Denn allen genannten Übermittlungsvarianten ist eines gemeinsam! – Einen Beweis für den Zugang gibt es nicht!
Wie machen Sie es also richtig?
Lange Zeit war es strittig, ob der bei einem Einwurfeinschreiben von der Post im Internet hinterlegte Nachweis des Einwurfes genügt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage schließlich (Urteil vom 25.01.2012 – VIII ZR 95/11) für den Fall bejaht, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt. Die Übermittlung per Einwurf-Einschreiben ist also relativ rechtssicher, wobei gegebenenfalls auch noch der Beweis zu führen ist, dass auch wirklich das Schreiben in dem Umschlag war.
Besser ist immer die Übermittlung per Boten. Zeigen Sie Ihrem Boten das Schreiben und verschließen Sie den Briefumschlag erst danach. Dann kann der Bote im Zweifel immer bezeugen, dass er genau dieses Schreiben in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen hat.
Am einfachsten haben es aber Besitzer eines Faxgerätes. Der Sendebericht für eine erfolgreiche Fax-Übertragung reicht vor Gericht als Beweis für den Zugang beim Empfänger aus. Allerdings sollte es sich hierbei um einen sog. „qualifizierten Sendebericht“ handeln. Dieser Sendebericht enthält zusätzlich zu den Übertragungsdaten noch einen Teil des übertragenen Dokumentes. Wie Ihr Faxgerät einen solchen Sendebericht druckt, entnehmen Sie der Bedienungsanleitung des Faxgerätes.
Das Wichtigste in Kürze:
– Vermeiden Sie Fehler bei Angabe der Kündigungsfrist dadurch, dass Sie einfach
„zum nächstmöglichen Termin“ kündigen!
– Auch wenn es ein wenig mehr Arbeit macht, – übersenden Sie Kündigungen NIE über ein
vom Empfänger bereitgestelltes Internetformular, per einfachem Brief oder per email!
– Versenden Sie die Kündigung stattdessen „per Einschreiben“, per Fax oder per Boten!
Auf diese Weise vermeiden Sie Beweisprobleme im Nachhinein.
Für den Fall, dass ein Vertragspartner behauptet, ein Kündigungsschreiben nicht erhalten zu haben, ist jedoch noch nicht alles verloren. Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung prüfen wir, ob und ggf. wie Sie sich erfolgreich gegen Forderungen verteidigen können.
Die allermeisten Ansprüche verjähren nach 3 Jahren. Dabei beginnt die Verjährung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist.
Beispiel: Die Forderung ist am 01.03.2018 entstanden. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2019. Mit Ablauf des des 31.12.2021 wäre die Forderung verjährt, wenn die Verjährung nicht vorher gehemmt wird. (etwa durch die Zustellung eines Mahnbescheides, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde, oder durch das Urteil eines Gerichts.
Hiervon gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. So zum Beispiel:
Zwei Jahre bei Sachmängeln – Ist eine Ware mangelhaft, haben Sie als Käufer zwei Jahre Zeit, um vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Die Frist beginnt mit der Lieferung Ihrer Sachen, beziehungsweise in dem Moment, in dem Sie die Ware übergeben bekommen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Zwei Jahre bei Mängeln im Werkvertragsrecht – Haben Sie zum Beispiel einen Handwerker mit der Reparatur Ihrer Waschmaschine beauftragt, beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, wenn Sie die Arbeiten abgenommen haben (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Fünf Jahre bei Baumängeln – Haben Sie beispielsweise Bauarbeiten an Ihrem Haus in Auftrag gegeben, können Sie eventuelle Mängel innerhalb von 5 Jahren reklamieren. (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Zehn Jahre bei Grundstücken – Die Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück beträgt zehn Jahre.
Beispiel: Sie haben Ihr Baudarlehen zurückgezahlt und wollen, dass die Grundschuld zugunsten Ihrer Bank aus dem Grundbuch gelöscht wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit des Anspruches und nicht erst zum Jahresende.(§ 196 BGB).
Eine erhebliche Verlängerung dieser Frist ergibt sich, wenn die Forderung “tituliert” wurde. Dann kann derjenige, der etwas verlangt (Gläubiger) über 30 Jahre lang vom Schuldner die Erfüllung seiner Forderung verlangen. Eine Forderung ist beispielsweise dann “tituliert”, wenn der Gläubiger etwa einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid beatragt hatte, und gegen diesen kein Widerspruch eingelegt wurde. Eine Forderung ist aber auch dann tituliert, wenn der Gläubiger wegen der Forderung vor Gericht er ein Urteil errungen hatte, dass den Schuldner zur Leistung Verurteilt.