Ihr Rechtsanwalt für Insolvenzrecht und Schuldnerberater

Ihre Schuldenlast erdrückt Sie? Ihre Gedanken drehen sich immer häufiger nur noch um die Bezahlung irgendwelcher Rechnungen und das restliche Geld reicht kaum mehr für das Notwendigste? Wir helfen Ihnen schuldenfrei zu werden!

Bernd Schwientek

Rechtsanwalt

Das können wir für Sie tun:

  • Kostenfreie anwaltliche Erstberatung
  • Wir übernehmen sämtlichen Schriftverkehr und alle erforderlichen Verhandlungen
  • Vollständige Vorbereitung des Insolvenzverfahrens incl.
    Ausstellung einer Scheiterbescheinigung nach § 305 Abs. 1 Inso
  • komplette Erstellung des Insolvenzantrages
  • Wir stehen Ihnen über die gesamte Verfahrensdauermit Rat und Tat zur Seite

Mit einem Gläubigervergleich oder einer Privatinsolvenz ist ein finanzieller Neuanfang ohne Schulden möglich.

Je eher und entschlossener Sie das Problem angehen, desto einfacher und schneller lässt es sich lösen. Es ist sinnlos, das „Hamsterrad“ in welchem Sie sich gerade befinden immer weiter und weiter zu drehen. Zinsen, Kosten, Gebühren und Forderungen drohend auftretender Inkassounternehmen lassen Ihre Verschuldung nur immer weiter anwachsen. Setzen Sie  einen Schlussstrich!

  • Wir  beantragen Ihre Insolvenz und übernehmen alle hierfür notwendigen Arbeiten von A bis Z (einschließlich sämtlicher Verhandlungen und Schriftverkehrs mit Behörden, Gerichten, Ihren Gläubigern und deren Inkassobüros)

 

Unser wichtigstes Ziel als Schuldnerberater ist es, Ihnen eine sichere, umfassende und zügige Entschuldung zu ermöglichen und Ihnen sofortige Auswege aus akuten Notsituationen aufzuzeigen.

Prüfung der Kostenübernahme

Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Sie Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe haben, oder ob Ihr Anliegen von Ihrer Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist.

Termin innerhalb von 24h

Vereinbaren Sie einen Termin für eine telefonische Erstberatung oder vor Ort in unserer Kanzlei.

kostenlose Erstberatung

Erfahren Sie, wie hoch die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall sind und wie die nächsten möglichen Schritte aussehen könnten

Welches Anliegen haben Sie?

Häufige Probleme in Überschuldungssituationen

Ich habe den Überblick über meine Schulden verloren

Ich habe einen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid erhalten

Ich habe Post von einem Inkassounternehmen erhalten

Mein Einkommen reicht nicht mehr zum Überleben.

Meine Gläubiger drohen mit einer Lohnpfändung.

Mein Konto wurde gepfändet.

Feedback unserer Mandanten


Häufige Fragen zur Privatinsolvenz

Für eine Entschuldung gibt es kein „Patentrezept“. Vieles hängt von der individuellen Situation des Schuldners ab.  Der für Sie optimale Weg eines finanziellen Neuanfangs lässt sich deswegen allein durch ein persönliches Gespräch herausfinden. Hierzu dient zu allererst unser kostenloses Erstberatungsgespräch.  Es vermittelt uns den erforderlichen Überblick über ihre individuelle Situation und gibt Ihnen zugleich wertvolle Tipps für die nächsten Schritte Ihrer Entschuldung.
Die nachfolgende Darstellung soll es Ihnen ermöglichen, sich einen Überblick über den Ablauf eines Entschuldungsverfahrens zu verschaffen.     

 

Schuldenbereinigungsverfahren – Gläubigervergleich – Schuldenvergleich  – Was ist das?

Alle Begriffe bedeuten das Gleiche, – nämlich den Abschluss eines  Vertrages mit ihren Gläubigern.

In einem solchen  Vertrag verpflichten Sie sich zur Rückzahlung eines bestimmten Anteils Ihrer Schulden. Die Zahlung kann dabei im Rahmen einer Einmalzahlung oder über einen vereinbarten Zeitraum (in der Regel sind dies 6 Jahre) in monatlichen Raten erfolgen. Im Gegenzug verpflichten sich ihre Gläubiger dazu, Ihnen nach Zahlung des vereinbarten Anteils ihrer Schulden den Rest der Schuldsumme zu erlassen, sowie zu einem Zins- und Kostenstopp. Die Höhe des erlassenen Anteils ist dabei individuell sehr unterschiedlich und hängt wesentlich von Ihren Einkommensverhältnissen ab. Ein Erlass von zumindest der Hälfte Ihrer Schulden ist nicht ungewöhnlich.  Allerdings sind auch deutlich höhere Einsparungen von bis zu 70 Prozent der ursprünglichen Forderung und mehr möglich.

Nach Zahlung Ihres Anteils innerhalb des vereinbarten Zeitraumes sind  Sie sind dann schuldenfrei, ohne dass es überhaupt zu einem  Insolvenzverfahren gekommen ist.

Wie funktioniert´s?

Nachdem wir in unserem Erstberatungsgespräch mit Ihnen ihre individuelle Situation besprochen haben, besteht der Weg zum Gläubigervergleich im Wesentlichen noch aus drei Schritten:

  1. Vorbereitung

– Sammeln und Ordnen aller Gläubigerschreiben

– Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos

– Einstellung Ihrer Zahlungen an die Gläubiger

  1. Ermittlung ihrer tatsächlichen Verschuldung und Erstellung eines Vergleichsangebotes
    für ihre Gläubiger

Sobald Sie uns Ihre Gläubiger mitgeteilt haben, werden wir diese anschreiben.
Wir teilen ihren Gläubigern mit, dass sie von nun an anwaltlich durch uns vertreten
werden und bitten um Übersendung einer aktuellen Forderungsaufstellung. Auf die Übersendung einer solchen Forderungsaufstellung haben Sie gemäß § 305 Abs. 2 InsO
einen Anspruch. Nachdem uns die Forderungsaufstellungen ihrer Gläubiger vorliegen, werden wir für Sie einen individuellen  außergerichtlichen Vergleichsvorschlag erarbeiten und diesen mit Ihnen nochmals besprechen.

  1. Vergleichsverhandlungen

Anschließend werden wir den erarbeiteten Vergleichsvorschlag an Ihre Gläubiger übersenden und diese um Mitteilung bitten, ob dem Vergleichsvorschlag zugestimmt wird. Nach deren Rückantwort werden wir in den Fällen einer Ablehnung des Vergleichsvorschlages mit den entsprechenden Nachverhandlungen beginnen. Hierbei sehen wir es als unsere Hauptaufgabe an, unter Aufbau eines gewissen „Druck´s“  Ihre Gläubiger davon zu überzeugen, dass auch für die Gläubiger das Zustandekommen eines Vergleiches wirtschaftlich deutlich vorteilhafter ist, als ein Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens, weil die Gläubiger auf diese Weise zumindest einen Teil ihrer Forderung  erhalten und anderenfalls möglicherweise ein Totalverlust droht.

Mögliche Resultate des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens

  1. Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist erfolgreich

Stimmen alle Gläubiger dem Vergleichsvorschlag zu, ist der Vergleich zustande gekommen. Sie leisten je nach Vereinbarung Ihre Einmalzahlung, oder beginnen mit der Ratenzahlung. Nach Zahlung des vereinbarten Anteils der Gesamtforderung wird Ihnen der Rest erlassen und Sie sind somit schuldenfrei.

  1. Ersetzung fehlender Zustimmungen durch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

Weigern sich jedoch einige Gläubiger trotz Nachverhandlung weiterhin, dem außergerichtlichen Vergleichsvorschlag zuzustimmen, besteht unter Umständen noch die Möglichkeit, einer Ersetzung dieser  Ablehnungen durch das Insolvenzgericht nach § 309 InsO. Für dieses gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ( mitunter auch insolvenzgerichtlicher Zwangsvergleich genannt) ist vor allem die sogenannte Kopf- und Summenmehrheit erforderlich, d. h., es müssen mehr als die Hälfte der Gläubiger zugestimmt haben und der auf diese Gläubiger entfallende Anteil muss mehr als die Hälfte der Gesamtverschuldung ausmachen. Ersetzt das Insolvenzgericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger, unterscheidet sich das Resultat nicht vom außergerichtlichen Vergleich.

  1. Gescheiterter Einigungsversuch als Grundlage für anschließendes Insolvenzverfahren

Scheitert auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, bleibt nur noch Raum für die  Entschuldung über ein Insolvenzverfahren. Allerdings waren Ihre  bisherigen Bemühungen in diesem Fall keineswegs umsonst. Denn ein vorangegangener und gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch ist ohnehin Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Privatinsolvenz) ist gesetzlich geregelt und unterteilt  sich in fünf Abschnitte.

  1. Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern

Der Gesetzgeber bestimmt, dass vor Einleitung der Privatinsolvenz vom Schuldner ein Versuch zu unternehmen ist, sich in einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren mit den Gläubigern über die Möglichkeit einer Schuldentilgung zu einigen. Dieser Versuch scheitert, wenn mindestens ein Gläubiger eine Einigung ablehnt, oder die Zwangsvollstreckung betreibt.

Zur Stellung eines Insolvenzantrages benötigen Sie einen Nachweis über das Scheitern des Versuches, sich mit Ihren Gläubigern zu einigen. (sogenannte Scheiterbescheinigung). Als Anwaltskanzlei sind wir als geeignete Stelle“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO befugt, Ihnen diese Scheiterbescheinigung auszustellen.

Danach ist der Insolvenzantrag mit allen erforderlichen Anlagen und Anträgen zu erstellen und beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen.

  1. Prüfung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens

Das Gericht prüft  anschließend zunächst, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens Aussicht auf Erfolg hat. Dieses gerichtliche Schuldebereinigungsverfahren lehnt sich in der Regel stark an das vorangegangene außergerichtliche Verfahren an, unterscheidet sich allerdings in einem Punkt erheblich. Teilte ein Gläubiger im außergerichtlichen Verfahren nicht mit, ob er dem ihm übersandten Schuldenbereinigungsplan zustimmt, oder nicht, war dies als Ablehnung zu bewerten. Im gerichtlichen Verfahren wird es als Zustimmung  gewertet, wenn der Gläubiger nicht innerhalb einer Frist von einem Monat mitteilt, dass er den Plan ablehnt.

Kommt auf diese Weise ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan zustande, unterscheidet er sich in seiner Wirkung nicht von einem außergerichtlichen Plan.

  1. Insolvenzverfahren im „eigentlichen Sinne“

Kommt das Gericht allerdings zu der Auffassung, dass die Durchführung eines gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahrens nicht erfolgversprechend ist, wird es anschließend das Privatinsolvenzverfahren durch einen entsprechenden Beschluss eröffnen. Dies geschieht in der Regel 6-8 Wochen nach Antragstellung.

Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren und somit auch die Laufzeit der Privatinsolvenz. Es dauert in der Regel etwa ein Jahr. Das Insolvenzgericht bestimmt nun einen Insolvenzverwalter. Dieser schreibt alle Gläubiger an und verbietet ihnen weitere Pfändungen oder Vollstreckungen.

Desweiteren wird der Insolvenzverwalter ihr pfändbares Vermögen verwerten. Ihre Dinge des täglichen Lebens, ein für die Arbeit benötigtes Auto, Ihren Fernseher, Ihren Computer usw. können Sie natürlich behalten.  Gepfändet werden hier grundsätzlich nur Luxusgegenstände, wie Schmuck, teure Uhren oder höherwertige Kunstgegenstände usw.

Da solche Sachen meist nicht vorhanden sind, gibt es in den allermeisten Fällen auch kein pfändbares Vermögen.

Schließlich schreibt der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht. Das Insolvenzgericht  bestimmt einen Schlusstermin, in welchem es mit Beschluss das eigentliche Insolvenzverfahren aufhebt.

  1. Wohlverhaltensperiode

Die sich nun anschließende Wohlverhaltensperiode endet in der Regel 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.  Abkürzungen dieser Verfahrensdauer sind möglich, – kommen aufgrund der hierfür erforderlichen Zahlungen des Schuldners  relativ selten vor.

So endet die Wohlverhaltensperiode, wenn nach drei Jahren 35% der Schulden zurückgezahlt wurden und der Schuldner die Verfahrenskosten begleichen konnte. Sofern der Schuldner immerhin die Verfahrenskosten zahlen konnte, kann das Verfahren noch auf fünf Jahre verkürzt werden.

  1. Erteilung der Restschuldbefreiung

Wenn der Schuldner allen Obliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt, erwartet ihn am Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung. Das heißt er ist nach der erfolgreichen Beendung der Phase komplett von seinen Schulden befreit!

Es kann von allen Privatpersonen, also von

  • Arbeitnehmern,
  • Beamten,
  • Studenten,
  • Rentnern,
  • Arbeitslosen, bzw. ALG II-Empfängern,
  • Hausfrauen

beantragt werden.

Die Höhe der Schulden, oder die die Anzahl der Gläubiger spielen hier keine Rolle.

Darüber hinaus können aber auch ehemalige Kleinunternehmer  die Eröffnung einer Privatinsolvenz beantragen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und aus der Anstellung von eigenen Arbeitnehmern keine Verbindlichkeiten (ausstehende Lohnzahlungen) bestehen. Denn dann gelten seine Vermögensverhältnisse als “überschaubar” nach § 304 der Insolvenzordnung (InsO).

Es ist auch nicht notwendig, dass der Antragsteller die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Allerdings ist ein zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich. Nach Eröffnung des Verfahrens ist ein Umzug ins Ausland möglich.

Für Selbständige oder ehemalige Kleinunternehmer mit 20 oder mehr Gläubigern, bzw. mit Schulden bei ehemaligen Arbeitnehmern ist das Regelinsolvenzverfahren vorgesehen.

Das sind die Vorteile eines Gläubigervergleichs:

  • Schuldenfreiheit ohne Insolvenzverfahren

Durch einen Gläubigervergleich erreichen Sie Schuldenfreiheit, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen. Sie benötigen keinen Insolvenzverwalter und sind somit nach Abschluss des Vergleiches niemandem mehr Rechenschaft über Ihre finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse schuldig. Abgesehen davon verläuft ein Gläubigervergleich erheblich diskreter, weil niemand hiervon erfahren wird. Eine Insolvenz hingegen wird in den sogenannten „Insolvenzbekanntmachungen“ veröffentlicht.

  • Bei Verbesserung Ihrer Einkommensverhältnisse bleiben Ihnen die damit verbundenen finanziellen Vorteile erhalten

Ändern sich nach Abschluss des Vergleiches Ihre Einkommensverhältnisse zum Besseren, bleiben Ihnen Ihre Mehreinnahmen anders als in der Privatinsolvenz  in voller Höhe erhalten. Sie zahlen bis zum Ablauf des vereinbarten Zeitraumes unverändert Ihre Raten. In einem Insolvenzverfahren sind Sie verpflichtet, eventuelle Mehreinnahmen Ihrem Insolvenzverwalter mitzuteilen und bis auf den jeweils pfändungsfreien Betrag an ihre Gläubiger abzuführen. Anderenfalls riskieren Sie, dass Ihnen mit Abschluss des Verfahrens eine Restschuldbefreiung nicht erteilt wird.

Das sind die Nachteile eines Gläubigervergleichs:                            

  • In der Regel verzichten Sie auf einen (wenn auch geringen) Teil Ihres pfändungsfreien Einkommens.

Um Ihre Gläubiger zum Abschluss eines Vergleiches zu bewegen, müssen Sie ihnen hierfür mehr bieten, als sie im Falle einer Insolvenz ohnehin von Ihnen bekommen würden. Im Falle einer Insolvenz würde Ihnen der jeweilige Pfändungsfreibetrag verbleiben. Der diesen Betrag übersteigende Rest würde unter Ihren Gläubigern aufgeteilt werden. Mit einem freiwilligen Verzicht auf einen Teil Ihres pfändungsfreien Einkommens vergrößern Sie den Betrag, der Ihren Gläubigern zufließt und einen Vergleichsabschluss für diese attraktiver macht, als eine Insolvenz. Allerdings verfügen fast alle Schuldner nach Abschluss eines Vergleiches trotzdem über deutlich mehr Geld im Monat, als zuvor. Dies liegt daran, dass vor Abschluss des Vergleiches meist erheblich mehr Geld an die Gläubiger gezahlt wurde, als nach dem Vergleichsschluss und einem hiermit verbundenen anteiligen Verzicht der Gläubiger.

  • Ihre Entschuldung ist von der Einhaltung des Vergleiches abhängig

Für eine erfolgreiche Entschuldung im Wege der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist die Einhaltung der getroffenen Vereinbarung dringend erforderlich. Geraten Sie mit der Zahlung Ihrer vereinbarten Raten in Verzug, haben die Gläubiger die Möglichkeit, sich von der Vereinbarung zu lösen.

Das sind die Vorteile der Privatinsolvenz

  • Möglichkeit einer Entschuldung ohne Zahlung des Schuldners

Ein Privatinsolvenzverfahren bietet auch Schuldnern die Möglichkeit einer Entschuldung, die nicht in der Lage sind, hierfür finanzielle Mittel bereitzustellen. Verfügt der Schuldner nicht über pfändbares Einkommen, ist er auch nicht zur Abführung von Teilen seines Einkommens verpflichtet.

  • sicherer Weg der Entschuldung

Im Gegensatz zum Gläubigervergleich hängt die Entschuldung nicht davon ab, ob der Schuldner  dazu in der Lage ist, einen bestimmten Teil seines Einkommens über die Laufzeit des Vergleiches an seine Gläubiger abzuführen. Verschlechterungen in der Einkommenssituation können also nicht dazu führen, dass eine Entschuldung durch  Nichteinhaltung der Zahlungspflichten aus dem Schuldenbereinigungsplan scheitert.

  • höheres, zur Verfügung stehendes Einkommen

Dem Schuldner steht der gesamte pfändungsfreie Betrag zur Verfügung. Vor dem Insolvenzverfahren, bzw. während des Gläubigervergleiches zahlt der Schuldner in der Regel auch Teile Ihres unpfändbaren Einkommens an die Gläubiger. Dies ist während der Insolvenz ausgeschlossen.

  • sofortiger Stopp der Zwangsvollstreckung

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zu einem sofortigen Stopp aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Es ist Ihren Gläubigern verboten, gegen Sie vollstrecken,  Sie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zwingen oder eine Gehalts- oder Kontopfändung durchführen.

  • Erhebliche psychische Entlastung

Der ständige und allgegenwärtige Druck, welchem ein Schuldner vor dem Insolvenzverfahren durch seine Zahlungsverpflichtungen, Pfändungen und Vollstreckungen ausgesetzt war, entfällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig.  Dies gilt für einen Gläubigervergleich nur eingeschränkt. Denn hier bleibt dem Schuldner eine –wenn auch auf ein erträgliches Maß beschränkte-  Zahlungsverpflichtung erhalten.

 

Das sind die Nachteile einer Privatinsolvenz:

  • Die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens, sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung werden im Internet veröffentlicht. Dies ist bei einem Gläubigervergleich nicht der Fall. Ein Schuldenbereinigungsverfahren läuft daher in der Regel erheblich diskreter ab, als eine Privatinsolvenz.
  • Die Kenntnis des Arbeitgebers von der Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens  lässt sich nicht vermeiden, da dieser vom Insolvenzverwalter zur Abführung des pfändbaren Anteils des Einkommens aufgefordert wird.
  • Die Eintragungen in der Schufa bleiben noch 3 Jahre nach Abschluss der Privatinsolvenz erhalten. Der Abschluss von bestimmten Verträgen , bzw. die Anmietung einer neuen Wohnung gestalten sich mit derartigen Schufa-Einträgen in der Regel erheblich schwieriger.

Eine schnellere Entfernung der Eintragung ist durch einen Gläubigervergleich mit einer Einmalzahlung zu erreichen. Zu einem Gläubigervergleich mit vereinbarter Rückzahlung eines Anteils der Forderungen in Raten besteht hinsichtlich der Schufa-Eintragungen allerdings kein erheblicher Unterschied.

Öfter als uns lieb ist, haben uns Mandanten auch von Erfahrungen mit sogenannten Schuldenberatern, Schuldenregulierern, Finanzsanierern usw. berichtet, die wir Ihnen gern ersparen würden.

  1. Eine Schuldnerberatung ist eine Rechtsanwaltskanzlei

Alle oben beispielhaft genannten Berufsbezeichnungen sind leider genauso wenig geschützt, wie die Berufsbezeichnung Schuldnerberater. Das bedeutet, dass sich prinzipiell jeder „Schuldnerberater“ nennen und als ein solcher auftreten darf.

  1. Klarheit über ALLE anfallenden Kosten von Anfang an

Sie sollten vor Beauftragung einer Schuldnerberatung die hierdurch anfallenden GESAMTKOSTEN genau kennen. Insbesondere raten wir eindringlich von Verträgen ab, bei denen Sie eine monatliche Gebühr über eine unbestimmte Laufzeit bezahlen sollen. Lassen Sie sich auch durch hierbei häufig zu findende Formulierungen,  wie „… oft ist ein Vergleich mit Ihren Schuldnern bereits nach 2 Monaten möglich…“ nicht ins Bockshorn jagen. Die Realität sieht sehr häufig völlig anders aus. Die „versprochenen“ 2 Monate sind lange vergangen und der Abschluss eines Vergleichs mit Ihren Gläubigern ist nicht absehbar. Der Schuldnerberater erhält die vereinbarten Monatsbeiträge solange weiter, bis der Schuldner schließlich entnervt aufgibt, und mit seinem Vorhaben einer Entschuldung in keiner Weise vorangekommen ist.
Zudem sollten Sie auch dann aufmerksam werden, wenn Ihnen hinsichtlich der entstehenden  Kosten nur Formulierungen, wie etwa „ Die Gebühren werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.“, o.ä. aufgetischt werden.
Verlangen Sie vor Unterzeichnung irgendwelcher Beauftragungen oder Honorarvereinbarungen unbedingt  eine konkrete Auskunft über die genaue Höhe aller von Ihnen zu zahlenden Gebühren und lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen!   

  1. Klarheit über alle vom Schuldnerberater zu erbringenden Leistungen von Anfang an

Eine seriöse Schuldnerberatung wird mit Ihnen vor Beauftragung den Weg Ihrer Entschuldung genau besprechen.  Dabei sollte das Angebot Ihres Schuldnerberaters unbedingt folgende Leistungen umfassen:

  • kostenfreie und unverbindliche Erstberatung
  • Übernahme aller Verhandlungen mit den Gläubigern
  • Übernahme sämtlicher Korrespondenz mit Ihren Gläubigern
  • Vorbereitung und Erstellung des außergerichtlichen Vergleichsangebotes
    nach §§305 ff InsO
  • Ausstellung der Scheiterbescheinigung des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach §305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
  • Vorbereitung des Insolvenzverfahrens nach §305 InsO
  • Erstellung des Insolvenzantrages z.B. Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz
  1. Ein Insolvenzverfahren wird nicht ausgeschlossen oder schlecht geredet

Es gibt keinen Grund, ein Insolvenzverfahren auszuschließen oder herabzuwürdigen. Abhängig von der individuellen Einkommenssituation kann es im Gegenteil durchaus sinnvoll und vorteilhaft sein, statt dem Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs ein Insolvenzverfahren anzustreben.

  1. Eine seriöse Schuldnerberatung wird Ihnen niemals Kredite oder die Vermittlung von Krediten anbieten

Kredite werden Ihre Probleme keinesfalls lösen, sondern im Gegenteil, nur vergrößern. Derartige Angebote sollten Sie einfach ignorieren.

  1. Sie werden nicht zu einer Unterschrift gedrängt.

Nach ausführlicher Beratung sollten Sie immer die Möglichkeit haben, die Ihnen überlassenen Unterlagen in Ruhe zu sichten. Allein Sie entscheiden, ob und ggf. wann Sie den Schuldnerberater beauftragen. Skeptisch sollten Sie insbesondere dann werden, wenn Ihnen der Berater einen Hausbesuch anbietet und von Ihnen hierbei die Unterzeichnung irgendwelcher Verträge fordert.

Kostenloser Rückruf-Service

Sie wünschen einen Rückruf an einem bestimmten Tag oder zu einer bestimmten Zeit? Tragen Sie einfach  Ihren Namen sowie Telefonnummer in das untenstehende Kontaktformular ein. Wir rufen Sie zurück!

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