Rechtsanwalt für Zivilrecht in Bad Doberan
Sie haben Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Nebenkostenabrechnung? Sie fragen sich, ob der Vermieter Schönheitsreparaturen verlangen darf? Oder ob Sie als Mieter eine Mieterhöhung einfach akzeptieren müssen?
Sie haben Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Nebenkostenabrechnung? Sie fragen sich, ob der Vermieter Schönheitsreparaturen verlangen darf? Oder ob Sie als Mieter eine Mieterhöhung einfach akzeptieren müssen?

Unsere Kanzlei vertritt und berät Sie in folgenden Angelegenheiten des allgemeinen Zivilrechts:
Das Zivilrecht ist sehr vielgestaltig. Oft geht es um Kauf- oder Werkvertragsansprüche.
Dies betrifft beispielsweise die Durchsetzung Ihrer Gewährleistungs – oder Garantieansprüche.
Dabei ist es egal, ob es sich um ein Auto, ein Fernsehgerät, Möbel oder einen sonstigen Kaufgegenstand handelt.
Genauso kann es aber auch um eine mangelhafte Erbringung von Handwerkerleistungen gehen, – oder um nicht hinnehmbare Hotels während einer Urlaubsreise.
Ebenso ist es natürlich möglich, dass Ihnen jemand Geld schuldet und dies, – aus welchen Gründen auch immer-, nicht zahlt. Oder Sie haben einen Schadensersatzanspruch, weil Ihre Sachen beschädigt wurden.
Auch bei Verletzungen Ihres Körpers oder Ihrer Gesundheit und sich den daraus ergebenden Schmerzensgeldansprüchen handelt es sich in der Regel um zivilrechtliche Forderungen.
Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung kläre ich Sie über ihre rechtliche Situation auf und gebe ihnen eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.
Typische Fälle von Mietern und Vermietern
Kein Grund zur Panik! Nicht jede Kündigung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen. Deshalb empfehlen wir Ihnen die Wirksamkeit der Kündigung durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Im besten Fall kann die Kündigung unwirksam gemacht werden.
Eine Kündigung muss:
Die allermeisten Ansprüche verjähren nach 3 Jahren. Dabei beginnt die Verjährung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist.
Beispiel: Die Forderung ist am 01.03.2018 entstanden. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2019. Mit Ablauf des des 31.12.2021 wäre die Forderung verjährt, wenn die Verjährung nicht vorher gehemmt wird. (etwa durch die Zustellung eines Mahnbescheides, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde, oder durch das Urteil eines Gerichts.
Hiervon gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. So zum Beispiel:
Zwei Jahre bei Sachmängeln – Ist eine Ware mangelhaft, haben Sie als Käufer zwei Jahre Zeit, um vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Die Frist beginnt mit der Lieferung Ihrer Sachen, beziehungsweise in dem Moment, in dem Sie die Ware übergeben bekommen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Zwei Jahre bei Mängeln im Werkvertragsrecht – Haben Sie zum Beispiel einen Handwerker mit der Reparatur Ihrer Waschmaschine beauftragt, beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, wenn Sie die Arbeiten abgenommen haben (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Fünf Jahre bei Baumängeln – Haben Sie beispielsweise Bauarbeiten an Ihrem Haus in Auftrag gegeben, können Sie eventuelle Mängel innerhalb von 5 Jahren reklamieren. (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Zehn Jahre bei Grundstücken – Die Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück beträgt zehn Jahre.
Beispiel: Sie haben Ihr Baudarlehen zurückgezahlt und wollen, dass die Grundschuld zugunsten Ihrer Bank aus dem Grundbuch gelöscht wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit des Anspruches und nicht erst zum Jahresende.(§ 196 BGB).
Eine erhebliche Verlängerung dieser Frist ergibt sich, wenn die Forderung „tituliert“ wurde. Dann kann derjenige, der etwas verlangt (Gläubiger) über 30 Jahre lang vom Schuldner die Erfüllung seiner Forderung verlangen. Eine Forderung ist beispielsweise dann „tituliert“, wenn der Gläubiger etwa einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid beatragt hatte, und gegen diesen kein Widerspruch eingelegt wurde. Eine Forderung ist aber auch dann tituliert, wenn der Gläubiger wegen der Forderung vor Gericht er ein Urteil errungen hatte, dass den Schuldner zur Leistung Verurteilt.
Gerade bei einer Eigenbedarfskündigung können viele vermeidbare Fehler gemacht werden. Daher ist zu prüfen, ob Sie Ihre Kündigung auf die gesetzlichen Voraussetzungen, wie den privilegierten Personenkreis stützen können oder welche Fristen einzuhalten sind. Falls eine Eigenbedarfskündigung derzeit aber nicht bzw. noch nicht zulässig sein sollte, zeige ich Ihnen auf, mit welch anderen Möglichkeiten Sie den Mieter zum Auszug bewegen könnten.
Zur Klärung all dieser Fragen berate ich Sie auch kurzfristig sehr gerne.
Ihr Mieter bezahlt nicht immer pünktlich zum 3. Werktag eines Monats die Miete oder immer nur einen Teil bzw. überhaupt nicht?
Hier stellt sich die Frage, ob Sie vielleicht schon wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigen können. Laut BGB gibt es verschiedene Handlungsvarianten im Falle eines Zahlungsverzuges. Auch bei regelmäßig verspäteten Zahlungen gibt es eine Möglichkeit, den Mieter zu korrektem rechtzeitigem Zahlungsverhalten zu veranlassen.
Gern überprüfen wir für Sie, welche Lösung in Ihrem Fall möglich ist.
Sie wünschen einen Rückruf an einem bestimmten Tag oder zu einer bestimmten Zeit? Tragen Sie einfach Ihren Namen sowie Telefonnummer in das untenstehende Kontaktformular ein. Wir rufen Sie zurück!